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LAG-Urteil zur Reichweite des Auskunftsrechts im Arbeitsverhältnis

Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 20.12.2018 zum Auskunftsanspruch von Arbeitnehmern birgt einiges an Sprengkraft in sich. Es geht um die Reichweite des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Obwohl das Recht auf Auskunft auch schon im „alten“ Bundesdatenschutzgesetz enthalten war, gibt es doch einen wesentlichen Unterschied zur DSGVO: Neben den Informationen über Verarbeitungszwecke, Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, Empfängern und weiteren Angaben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO schreibt Art. 3 jetzt vor:

„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“

Solange es nur um die Auskunft hinsichtlich der vom Arbeitgeber verarbeiteten Stammdaten oder den Inhalten der Personalakte geht, ist die Lage noch relativ klar. Aber in dem o. g. Prozess ging es um mehr: Ein Arbeitnehmer eines Automobilherstellers verlangte im Rahmen seines Auskunftsrecht „eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten“, die sein Arbeitgeber über ihn verarbeitet. Das Recht auf eine Kopie wurde also hier sehr viel weiter als bisher üblich gefasst. Und der klagende Arbeitnehmer bekam vom LAG Recht!

Daneben verlangte der Kläger auch Auskunft über die über ihn im Whistleblowing-System des Arbeitgebers verarbeiteten personenbezogenen Daten. Auch dieser Auskunftsanspruch wurde vom Gericht bejaht.

Es bleiben allerdings noch viele Fragen offen, die vom Gericht im vorliegenden Fall nicht geklärt wurden: Über die Daten welcher Systeme ist genau Auskunft zu geben? Über jede vom Auskunft verlangenden Arbeitnehmer geschriebene und empfangene E-Mail? Über jedes von ihm verfasste Word-Dokument? Über alle über ihn in Logfiles von IT-Systemen erfassten Daten über seine Nutzung der Systeme? Das wäre sicher ein Albtraum für jeden Arbeitgeber.

Grundsätzlich können auch berechtigte Interessen anderer Personen den Auskunftsanspruch einschränken. Das muss aber im Einfall betrachtet und abgewogen werden. Im Übrigen wurde vom LAG auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Hier einige Links zu vertiefenden Informationen: