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Export-Import-Standardvertrag für Übermittlungen in „unsichere Drittstaaten“

Nach der Safe Harbor-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 06.10.2015 fehlte eine Rechtsgrundlage für Datentransfers in die USA. Mittlerweile gibt es die Nachfolgeregelung „Privacy Shield“, die von Seiten der Datenschutzexperten massiv kritisiert wird, weil auch sie die Anforderungen des EuGH-Urteils nicht erfüllt. Bereits angekündigten Klagen gegen die Neuregelung haben wohl gute Aussicht auf Erfolg.

Das Netzwerk Datenschutzexpertise hat einen Export-Import-Standardvertrag erarbeitet, der zwischen Datenexporteur und -importeur abzuschließen ist. Dieser Vertrag ermöglicht es, künftig personenbezogene Daten von Europa in die USA zu transferieren und zugleich den EuGH-Anforderungen an den Grundrechtsschutz zu genügen.

Betriebsräte können anhand des Vorschlags prüfen, inwieweit bisher bestehenden betriebliche Regelungen zum Drittstaaten-Transfer grundrechtskonform sind und, sollte dies nicht der Fall sein, die Arbeitgeber auffordern, Verträge auf der vorliegenden Grundlage zu schließen und durch Betriebsvereinbarungen zu bestätigen.

Weitere Infos finden Sie hier (beim Netzwerk Datenschutzexpertise).

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